Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgabender §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Ein Merkmal ist der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
Der Bundesfinanzhof
hatte entschieden, dass vom Leistenden zwingend die Anschrift anzugeben ist, unter der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der Europäische Gerichtshof  nun entschieden, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Bei den zugrunde liegenden Sachverhalten unterhielten die leistenden Unternehmer (Kfz-Händler) unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ihren Sitz und waren postalisch zu erreichen; sie übten dort jedoch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Angabe der Briefkastenanschrift des leistenden Unternehmers ist nach Ansicht des Gerichts für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ausreichend. Auch die Angabe einer rein postalischen Anschrift soll, in Verbindung mit dem (Unternehmens-)Namen und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine hinreichende Identifizierung der Personen ermöglichen; daher ist es für das Gericht ausreichend, dass der Begriff „Anschrift“ jede Art von Anschrift umfasst – einschließlich einer Briefkastenanschrift –, unter der die Personen erreichbar sind

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